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Überstundenvergütung - Abfeiern nicht zulässig PDF Drucken E-Mail
Wenn laut Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass alle Überstunden vergütet werden, kann der Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden, diese Überstunden "abzufeiern".
Der Kläger leistete seit Jahren monatlich im Schnitt 100 Überstunden, die jeweils bezahlt wurden. Als er seinen Job kündigte, wurde er mit sofortiger Wirkung freigestellt und aufgefordert, die verbliebenen Überstunden abzufeiern. Der Kläger verliess daraufhin wortlos den Betrieb und verlangte dann die Vergütung der Überstunden. Die Richter gaben ihm Recht: Zur Zeit der Freistellung war bereits ein Anspruch auf Überstundenvergütung fällig geworden. Der könne nicht durch einseitige angeordnete Arbeitsbefreiung erfüllt werden. Auch das wortlose Verlassen des Betriebes durfte der Chef nicht als Zustimmung zum Abfeiern der Überstunden interpretieren. Schweigen könne im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht als Zustimmung gewertet werden.
Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 307/00)
 
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