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Unpünktlichkeit stört den Betriebsablauf - Verschlafen keine Entschuldigung PDF Drucken E-Mail
Arbeitnehmer, die sehr oft mit Verspätung am Arbeistplatz erscheinen und sich auch nicht durch Abmahnungen des Arbeitgebers beeindrucken lassen, riskieren unter umständen nicht nur eine ordentliche, sondern auch eine fristlose Kündigung. Das Argument des Arbeitnehmers: "Ich habe verschlafen", reicht als Entschuldigung nicht aus. Erst recht nicht, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres insgesamt 20-mal zu spät kommt, und dies jeweils um gut eine Stunde. DIeses Verhalten muss der Arbeitgeber nicht dulden. Bei einem derartigen Verhalten ist der Betriebsablauf empfindlich gestört. Bei einer solchen beharrlichen Unpünktlichkeit ist deshalb die fristlose Kündigung ein angemessenes Mittel nach erfolglosen Abmahnungen.
LAG Frankfurt, Az. 2 Sa 756/04
 
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