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Mitbestimmung bei Arbeitszeit-Verlängerung |
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Eine nach Art und Dauer nicht unerhebliche ErweiterungderArbeitszeit ist eine mit bestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 BetrVG, bei der der Betriebsrat zu beteiligen ist, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Eine Verringerung der Arbeitszeit sei nicht mitbestimmungspflichtig. Im vorliegenden Fall hatte ein Möbelhaus eine Stelle ausgeschrieben und diese besetzt, indem es statt einer Neueinstellung die Arbeitszeit von Teilzeitmitarbeiterinnen erhöhte. Dies berühre die Belange der übrigen-Mitarbeiter, so das BAG deren Schutz das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats dient. Dies sei der Fall, wenn es mehrere Interessenten für eine Arbeitszeiterhöhung gebe oder durch die Arbeitszeiterhöhung bei anderen Mitarbeitern Besorgnis vor Kündigung entstehe.
BAG, Az.1 ABR 54/03
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