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Teilzeitarbeit: Pauschale Ablehnung ist nicht möglich PDF Drucken E-Mail
Ein ArbeitgeberdarfdenAntrageinesMitarbeiters auf Teilzeitarbeit nicht pauschal ablehnen, weil die vom Arbeitnehmer gewünschte Arbeitszeitverteilung nicht seinen Vorstellungen entspricht, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Im vorliegenden Fall hatte ein Laborant Teilzeitarbeit beantragt und den Wunsch geäußert, seine Arbeitszeit wöchentlich auf die Vormittage zu verteilen. Alternativ hatte er angeboten, seine Arbeitsleistung auch an zwei zusammenhängenden Tagen zu erbringen. Der Arbeitgeber hatte den Antrag mit dem Hinweis abgelehnt, bei der gewünschten Regelung könne der teure Laborarbeitsplatz nur halbtags besetzt werden.
Das LAG hat entschieden, dass dieses Teilzeitverlangen nicht pauschal abgelehnt werden könne, da der Arbeitgeber dagegen keine betrieblichen Gründe gemäß § 8 Abs. 4 TzßfG vorgetragen habe. Allein die gewünschte Arbeitszeitregelung sei kein Ablehnungsgrund.
LAG Rheinland-Pfalz, Az. 9 Sa 787/04
 
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