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Überstunden: Ohne Regelung gilt Höchstarbeitszeit |
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Wenn die Arbeitszeit nicht einzelvertraglich vereinbart ist oder eine bestimmte betriebsübliche Arbeitszeit vorliegt, gilt die nach § 3 ArbZG gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit als Regelarbeitszeit. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Falle einer Kraftfahrerin, die von ihrem Arbeitgeber beim Ausscheiden die Bezahlung eines größeren Überstunden-Kontingents gefordert hatte. Dabei war sie von einer Fünf-Tage-Woche und einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden ausgegangen und hatte die darüber hinausgehenden Stunden als Überstunden aufgelistet, obwohl in ihrem Arbeitsvertrag keine Regelarbeitszeit vereinbart worden war. Das Gericht ging noch einen Schritt weiter: Es genüge nicht, tageweise Überstunden aufzulisten. Um diese geltend zu machen, müssten diese hinsichtlich Arbeitsbeginn und -ende, Tätigkeit, Notwendigkeit und Anordnung durch den Arbeitgeber dargelegt werden.
LAG Schleswig-Holstein, Az. 5 Sa 38/05
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