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Arbeitgeber darf nicht uneingeschränkt Überstunden verlangen PDF Drucken E-Mail

Ein Schweißer musste wegen voller Auftragsbücher regelmäßig länger als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Dadurch hatte nach rund einem halben Jahr mehr als 120 Überstunden angesammelt. Daraufhin stellte er eines Tages seine Arbeit nach 8 Stunden ein, obwohl weitere Überstunden angeordnet waren. Auch der vom Arbeitgeber geforderten zusätzlichen Samstagsarbeit kam er nicht mehr nach. Der Arbeitgeber kündigte ihm - zu Unrecht, wie das LAG entschied. Es habe nicht «billigem Ermessen» entsprochen, trotz der hohen Zahl bereits geleisteter Überstunden noch Mehrarbeit anzuordnen. Daher sei die Kündigung unwirksam.
Wenn ein Arbeitnehmer Überstunden verweigert, darf er nicht ohne Weiteres gekündigt werden.
Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Az.: 3 Sa 168/07) in Mainz

Voraussetzung dafür ist in jedem Fall, dass die Mehrarbeit ordnungsgemäß angewiesen wurde und zulässig war. Die Anordnung von Mehrarbeit muss arbeitsvertraglich vereinbart sein und darf nicht gegen gesetzliche oder tarifliche Vorgaben verstoßen. Wenn der betreffende Arbeitnehmer schon etliche Überstunden angesammelt hat, ist das ebenfalls zu berücksichtigen.

 
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